1. Bestellungen
Der Verkäufer nimmt Bestellungen durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung
an. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, gleich welcher Art, bedürfen zu Ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Der Besteller, der
eine angemessene Frist für die Annahme seiner Bestellung setzen kann, hält sich bis zum
Ablauf dieser Frist an seine Bestellung gebunden, auch wenn diese mündlich erfolgt ist.
2. Angebote
Alle Angebote verstehen sich freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, sofern
nicht Lieferzusagen ausdrücklich verbindlich erfolgt sind. Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur ungefähre Werte. Sie sind nur dann
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Preise
Die Lieferung erfolgt zu den am Liegetag gültigen Tagespreisen zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht der Kaufpreis im Auftrag ausdrücklich als
"Festpreis" gekennzeichnet worden ist. Der Verkäufer behält sich vor,
Währungskursänderungen sowie Preisänderungen durch Zulieferer an den Besteller
weiterzugeben.
Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung ab Versandort. Frachten,
Versandkosten, Zölle gehen zu Lasten des Bestellers und sind auf Verlangen in bar
vorzulegen.
4. Lieferung
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit
Ablieferung des Versandgutes an den Spediteur, Frachtführer oder ein anderes
Versandunternehmen auf den Besteller über. Bei Lieferung ab Lager auch durch eigene
Fahrzeuge des Verkäufers, geht die Gefahr des Unterganges oder Verschlechterung der Ware
mit Abschluß der Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Besteller über.
Frankolieferungen oder Frachtvergütungen ändern daran nichts. Diese berühren nur die
Preisgestaltung. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Besteller nicht ausnahmsweise
nachweist, daß die Teillieferung für ihn wirtschaftlich kein Interesse hat.
Teillieferungen werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig. Anzahlungen
werden auf die einzelnen Lieferungen des Gesamtgeschäftes anteilig verrechnet.
5. Lieferfristen und Annahme durch den Besteller
Die Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt sind. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang einer eventuell vereinbarten
Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und
dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung
der Vertragsverpflichtung des Bestellers - auch aus anderen Verträgen - voraus. Die
Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglicher Änderung trägt der
Besteller alle dadurch entstandenen Kosten.
Alle außerhalb des Einflußbereiches des Verkäufers liegenden Umstände, zu denen auch
nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten an Roh-, Hilfs- uns
Betriebsstoffen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Personalmangel, Mangel an Transport-
bzw. Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen etc. rechnen - auch wenn sie bei
Lieferanten des Verkäufers oder deren Vorlieferanten eintreten - gelten als höhere
Gewalt und berechtigen den Verkäufer, die Leistungen um die Dauer der Behinderung
zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gegen den
Verkäufer sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gerät der Besteller mit der Annahme in
Verzug, so entfallen vereinbarte Zahlungsziele und der gesamte Kaufpreis wird zur
sofortigen Zahlung fällig.
6. Nichtabnahme
Nimmt der Besteller die Ware trotz Fristsetzung nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Er kann den Anspruch pauschal mit 20% des
Warenwertes beziffern, ohne daß es eines weiteren Nachweises bedarf oder einen höheren
Ersatz gegen konkreten Nachweis des entstandenen Schadens fordern.
7. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, bei Empfang der Ware diese unverzüglich auf
Funktionstüchtigkeit und Vertragsgerechtigkeit zu überprüfen. Dabei erkennbare Mängel
können nur dann anerkannt werden, wenn innerhalb von 7 Tagen nach Empfang die
schriftliche Rüge dem Verkäufer zugegangen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Zur Mängelbeseitigung hat der
Besteller dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben hiervon
zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so entfällt die Gewährleistung des
Verkäufers ersatzlos. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein des
Verkäufers beizufügen. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten
Rücksendung von Waren, daß die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der
Verkäufer berechtigt, die Kosten für den Versand und eine angemessene Vergütung für
die Überprüfung der Ware zu berechnen und die Rücksendung der Waren vom vorherigen
Ausgleich dieser Forderung abhängig zu machen.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an
den Produkten vorgenommen und Teile durch nicht originale Teile ersetzt, so entfällt
jegliche Gewährleistung des Verkäufers. Die Gewährleistung des Verkäufers erstreckt
sich nicht auf Verschleißteile.
Sollte wider Erwarten eine Nachbesserung der Lieferungen und Leistungen des Verkäufers zu
den vorstehenden Gewährleistungsbedingungen nicht möglich sein, so heben die Ansprüche
des Bestellers auf Minderung des Preises oder Wandlung im Falle der völligen
Unbrauchbarkeit wieder auf. Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz
bleibt ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Gewährleistung für gebrauchte Wirtschaftsgüter
Falls nicht ausdrücklich etwas anders schriftlich vereinbart wird, werden gebrauchte
Wirtschaftsgüter in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Übergabe befinden. Es wird
insoweit keinerlei Gewährleistung übernommen.
9. Haftung des Verkäufers
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung und aus allen sonstigen
Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt dem Verkäufer oder seinen
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorstehenden
Ansprüche verjähren somit nach dem Empfand der Ware durch den Besteller. Die Haftung des
Verkäufers ist auf die Hälfte des jeweiligen Rechnungswertes, maximal auf DM 50.000,-
beschränkt.
10. Reparaturen
Wird vor Ausführung einer Reparatur ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies
ausdrücklich schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.
Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages ist regelmäßig um 20%, im Falle des
Eintrittes unvorhersehbarer Umstände bis zu 35% zulässig. Ob die Reparatur in eigener
oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Kosten
für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Insoweit gegen die Ziffern 4
und 5 der Geschäftsbedingungen sinngemäß. Die Auslieferung von Reparaturen erfolgt nur
gegen sofortige Bezahlung. Bei bestehenden Wartungsverträgen gelten ergänzend die dort
vereinbarten Bedingungen.
11. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
worden ist, vor Auslieferung zu entrichten. Sämtliche anderen Rechnungen sind sofort nach
Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Eventuell vereinbarte Skontovergütungen werden nur
nach Abzug von Rabatt, Fracht und Verpackung vom so verbleibenden effektiven Nettopreis
der Ware berechnet. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks sowie von
Forderungsabtretungen, die sich der Verkäufer vorbehält, erfolgt nur erfüllungshalber.
Wechsel werden nur mit dem Betrag angerechnet, der nach Abzug des bankmäßigen Diskonts
und der Einzugsspesen ab Verfalltag der Rechnung verbleibt. Kommt der Besteller mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers
oder eines aus seinem Wechsel Verpflichteten, so ist der Verkäufer berechtigt, sofortige
Zahlung aller seiner Forderungen zu verlangen, hereingenommene Wechsel zur Verfügung zu
stellen, für noch im Umlauf befindliche Wechsel Sicherheitsleistungen durch Hinterlegung
zu verlangen, Veräußerungs- und Verarbeitungsberechtigung des Bestellers zu widerrufen
und gelieferte Ware zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne daß dem Besteller hiergegen ein
Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft
einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Es genügt hierbei, daß ein
Rechtsanwalt oder Notar im Auftrag des Verkäufers das Vorliegen einer solchen Auskunft
bestätigt, die Vorlage der Auskunft selbst kann vom Besteller selbst nicht verlangt
werden. Soweit seitens des Verkäufers noch nicht geliefert ist, kann er in einem solchen
Fall nach seiner Wahl die Lieferung von einer Anzahlung oder Vorauszahlung des gesamten
Verkaufspreises abhängig machen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ebenso sind bei
Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers alle Rechnungen des Verkäufers zur
sofortigen Zahlung fällig.
12. Absatzbindung
Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen
Lieferungsbedingungen die besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers. Der
Besteller ist verpflichtet, sich auch von dem Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu
verschaffen. Er kann sich nicht auf eine Unkenntnis dieser Bedingungen berufen.
13. Embargobestimmungen
Befindet sich auf der Vorderseite ein entsprechender Hinweis, so gilt folgende
Embargobestimmung: "Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus der Bundesrepublik
Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft sowie der
amerikanischen Behörden verletzt deutsches und amerikanisches Recht."
14. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Aufrechnung ist nur mit von dem Verkäufer anerkannten und rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten gilt dies sinngemäß.
15. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen nur unter verlängertem Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der
künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den
Besteller erwirbt, Eigentum des Verkäufers, gleichgültig wo die Waren gelagert werden.
Dies gilt auch, wenn der Verkäufer einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den
Besteller in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt
ist. Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach 950
BGB ist ausgeschlossen. Daraus entstehende Verbindlichkeiten treffen jedoch nur den
Besteller oder Verarbeiter. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der von Ihm gelieferten Waren und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der
Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen
Rechnungsendbetrag, der jeweiligen Lieferung zugrundeliegenden Rechnung des Verkäufers.
Die dann durch die Verarbeitung des Bestellers geschaffene neue Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab. Erfolgt der
Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem
Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in
Höhe des Betrages an den Verkäufer ab, der dem vollen Rechnungswert der Vorbehaltsware
entspricht.
Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt
der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an
den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Der
Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt
und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung an den Verkäufer übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschl. ihrer Verwendung mit
Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderung, die der Besteller
gemäß den vorstehenden Bedingungen an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat
(einschl. ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Besteller nicht
berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt zur Einziehung der Forderung aus
dem Weiterverkauf. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen
Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf
Verlangen hat der Besteller dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen. Bei Pfändung oder sonstigen
Gefährdungen der rechte des Verkäufers muß der Besteller denjenigen, der die
gefährdete Maßnahme trifft oder treffen will, auf die Rechte des Lieferanten hinweisen;
unabhängig davon muß er dem Verkäufer die Gefährdung sofort telefonisch oder
fernschriftlich mitteilen.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seinen Forderungen um
mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der
Besteller die Forderung, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe
der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Ellwangen/Jagst. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen München,
sofern die Vertragspartner Vollkaufleute, Körperschaften, Anstalten, öffentlich
rechtliche Sondervermögen und Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechtes sind.
Bei diesem Personenkreis gilt dies auch bezüglich eventueller privater Liefergeschäfte.
Gehören die Vertragspartner nicht zu dem vorbezeichneten Kreis, so gilt bei
ausländischen Bestellern dennoch der vorbezeichnete Gerichtsstand als vereinbart unter
Berücksichtigung des seit dem 01.02.1973 im Verhältnis zu den jeweiligen Vertragsstaaten
in Kraft getretene europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen in
Zivil- und Handelssachen vom 29.09.1968.
Die Vertragsbeziehungen mit ausländischen Bestellern regeln sich ausschließlich nach dem
in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden nationalen Recht, unter Ausschluß des
Haager Kaufrechts.
17. Auskünfte
Der Besteller ermächtigt den Verkäufer zur Einholung von Handels- und Bankauskünften
über sich, sein Unternehmen wie auch über beteiligte Personen.
18. Allgemeines
Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen,
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht
im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Geschäftsbedingungen gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die zu diesen
Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch
wenn sie einer Bestellung zugrunde gelegt worden sind und der Verkäufer ihrem Inhalt
nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Knödler PC wird mit dem Besteller in diesem Falle wirksame Bestimmung vereinbaren, die
dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung, bzw. des unwirksamen Teils einer
Bestimmung möglichst nahe kommt.
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